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H.-Jürgen Korbmacher Sachverständiger- Immobilien- und Unternehmensbewertung.

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Preise

uns bekannte offizielle Honorare für Wertgutachten.

Für die Abrechnung von Wertgutachten für private Auftraggeber ist die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten (HOAI) § 34 Abs. 1 anzuwenden, d. h. die Preise für Wertgutachten sind in Deutschland einheitlich. 

Abweichend hiervon sind nur die "Entschädigungen" gem. ZSEG (Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) für die Erstellungen von Gutachten im Auftrag von Gerichten.Am 01.07.2004 wurde die ZSEG von JVEG abgelöst (Abrechnung von Gerichtsaufträgen: Justiz Vergütungs und Entschädigungs Gesetz).

HOAI

§ 34 Wertermittlungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(Verkehrswert)
Wert

(Grundhonorar)
Normalstufe

(Grundhonorar)
Schwierigkeitsstufe

 

von

bis

von

bis

25.565,00 €

225,00 €

291,00 €

281,00 €

435,00 €

50.000,00 €

323,00 €

394,00 €

384,00 €

537,00 €

75.000,00 €

437,00 €

537,00 €

517,00 €

733,00 €

100.000,00 €

543,00 €

664,00 €

643,00 €

910,00 €

125.000,00 €

639,00 €

780,00 €

755,00 €

1.062,00 €

150.000,00 €

725,00 €

881,00 €

856,00 €

1.203,00 €

175.000,00 €

767,00 €

938,00 €

912,00 €

1.278,00 €

200.000,00 €

860,00 €

1.051,00 €

1.017,00 €

1.432,00 €

225.000,00 €

929,00 €

1.131,00 €

1.095,00 €

1.544,00 €

250.000,00 €

977,00 €

1.193,00 €

1.157,00 €

1.628,00 €

300.000,00 €

1.071,00 €

1.304,00 €

1.264,00 €

1.779,00 €

350.000,00 €

1.149,00 €

1.397,00 €

1.356,00 €

1.908,00 €

400.000,00 €

1.207,00 €

1.479,00 €

1.425,00 €

2.012,00 €

450.000,00 €

1.266,00 €

1.546,00 €

1.490,00 €

2.104,00 €

500.000,00 €

1.318,00 €

1.611,00 €

1.559,00 €

2.198,00 €

750.000,00 €

1.563,00 €

1.912,00 €

1.847,00 €

2.610,00 €

1.000.000,00 €

1.776,00 €

2.180,00 €

2.104,00 €

2.965,00 €

1.250.000,00 €

1.981,00 €

2.417,00 €

2.336,00 €

3.292,00 €

1.500.000,00 €

2.164,00 €

2.644,00 €

2.548,00 €

3.599,00 €

1.750.000,00 €

2.357,00 €

2.877,00 €

2.780,00 €

3.917,00 €

2.000.000,00 €

2.510,00 €

3.062,00 €

2.956,00 €

4.165,00 €

2.250.000,00 €

2.671,00 €

3.249,00 €

3.150,00 €

4.437,00 €

2.500.000,00 €

2.856,00 €

3.487,00 €

3.382,00 €

4.757,00 €

3.000.000,00 €

3.152,00 €

3.849,00 €

3.724,00 €

5.253,00 €

3.500.000,00 €

3.450,00 €

4.194,00 €

4.079,00 €

5.771,00 €

4.000.000,00 €

3.729,00 €

4.569,00 €

4.410,00 €

6.250,00 €

4.500.000,00 €

4.082,00 €

5.027,00 €

4.837,00 €

6.851,00 €

5.000.000,00 €

4.348,00 €

5.314,00 €

5.148,00 €

7.274,00 €

7.500.000,00 €

5.706,00 €

6.973,00 €

6.762,00 €

9.511,00 €

10.000.000,00 €

7.071,00 €

8.555,00 €

8.242,00 €

11.719,00 €

12.500.000,00 €

8.340,00 €

10.180,00 €

9.903,00 €

13.974,00 €

15.000.000,00 €

9.369,00 €

11.433,00 €

10.980,00 €

15.440,00 €

17.500.000,00 €

10.547,00 €

12.776,00 €

12.386,00 €

17.350,00 €

20.000.000,00 €

11.268,00 €

13.788,00 €

13.368,00 €

18.856,00 €

22.500.000,00 €

12.328,00 €

15.163,00 €

14.692,00 €

20.661,00 €

25.000.000,00 €

13.443,00 €

16.593,00 €

16.068,00 €

22.634,00 €

25.564.594,00 €

13.692,00 €

16.914,00 €

16.377,00 €

23.085,00 €

 Quellen: www.hoai.de und GuG 2/2004

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerken oder Rechten, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) §16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 5 Nr. 3 überschritten werden.

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen bei Wertermittlungen

  • für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,

  • bei Umlegungen und Enteignungen,

  • bei steuerlichen Bewertungen, 

  • für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück, 

  • bei Berücksichtigung von Schadensgraden, 

  • bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages, 

  • bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel: 

  • Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,

  • Feststellung der Roheinnahmen, 

  • Feststellung der Bewirtschaftungskosten, 

  • örtliche Aufnahme der Bauten, 

  • Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl, 

  • Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen

  • bei Wertermittlungen

  • für mehrere Stichtage,

  • die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.

(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4, und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei

  • überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um 30 v. H., 

  • Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v. H., 

  • Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v. H. 

(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

HOAI

§ 6 Zeithonorar 

(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen. 

(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden: 

  • für den Auftragnehmer 38 bis 82 Euro, 

  • für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen 36 bis 59 Euro, 

  • für Technische Zeichner oder sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen 31 bis 43 Euro. 

§ 33 Gutachten

Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfasst sind, kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. 

§ 9 Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch für die Abschlagszahlungen gem. § 8 Abs. 2. Die weiterberechneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers. 

(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

 

 

 

Kontakt: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
H.-Jürgen Korbmacher
  Am Kronenkamp 11
 
26188 Edewecht
Tel. 04405-91 77777

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